LIZENZVERTRAG
für
VISUAL EXTEND 9.5
WICHTIG – BITTE LESEN SIE DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGES SORGFÄLTIG DURCH.
DIE ENGLISCHE VERSION DIESES LIZENZVERTRAGES DIENT AUSSCHLIEßLICH DER ÜBERSETZUNG. ALLEINE DIE DEUTSCHE VERSION DIESES LIZENZVERTRAGES IST RECHTLICH BINDEND.
Dieser Lizenzvertrag kommt zwischen der ISYS Softwareentwicklungs- und Verlagsgesellschaft mbH als Lizenzgeber („Lizenzgeber“) und Ihnen als natürliche Person oder mit der durch Sie wirksam vertretenen juristischen Person als Lizenznehmer („Lizenznehmer“) zustande.
Durch das Anklicken der Schaltfläche „Ich nehme den Lizenzvertrag hiermit an und bestätige, dass ich die Bedingungen erhalten, gelesen und verstanden habe.“ nimmt der Lizenznehmer das Angebot des Lizenzgebers zum Abschluss dieses Lizenzvertrages an.
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer die Nutzung des Softwareprodukts VISUAL EXTEND 9.5 („Softwareprodukt“) ausschließlich in den Grenzen der Bestimmungen dieses Lizenzvertrages. Zu dem Softwareprodukt gehören die Computersoftware sowie möglicherweise Dokumentationen im „Online“ oder elektronischen Format. Die Computersoftware wird zum Teil als Quellcode („Quellcode“) und zum Teil in kompilierter Form als Werkzeug („Werkzeug“) zur Verfügung gestellt.
Das Softwareprodukt wird sowohl durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge als auch durch andere Gesetze und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt. Der Lizenzgeber oder dessen Lieferanten halten das Eigentum, Urheberrecht und andere gewerbliche Schutzrechte an dem Softwareprodukt. Der Lizenznehmer erwirbt nur das Recht zur Nutzung der Software im Rahmen dieses Lizenzvertrags, nicht jedoch die Software selbst.
Das Softwareprodukt wird angeboten als Testversion und Vollversion (siehe Ziffer 5). Das Softwareprodukt kann auch als Vorabversion angeboten werden (siehe Ziffer 7). Zur Nutzung des Softwareprodukts – gleich ob als Test- oder Vollversion oder als Vorabversion – ist der Abschluss dieses Lizenzvertrages erforderlich.
1. Lizenz zur Nutzung des Softwareprodukts
1.1 Nutzungsberechtigte
1.1.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine persönliche, nicht-ausschließliche Lizenz zur Nutzung des Softwareprodukts entsprechend den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages.
1.1.2 Soweit es sich bei dem Lizenznehmer um eine natürliche Person handelt, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine persönliche, nicht-ausschließliche Lizenz zur Nutzung des Softwareprodukts entsprechend den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages, vorausgesetzt, der Lizenznehmer ist die einzige natürliche Person, die das Softwareprodukt verwendet. Der Lizenznehmer trägt die alleinige Gewähr dafür, dass die von ihm angefertigten Kopien des Softwareprodukts ausschließlich von ihm verwendet werden.
1.1.3 Soweit es sich bei dem Lizenznehmer um eine juristische Person handelt, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine persönliche, nicht-ausschließliche Lizenz, Kopien der Software gemäß den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages anzufertigen und zu verwenden, vorausgesetzt, der Lizenznehmer benennt eine natürliche Person innerhalb seiner Organisation, die die einzige natürliche Person ist, die das Softwareprodukt verwendet. Der Lizenznehmer trägt die alleinige Gewähr dafür, dass die von der von ihm benannten natürlichen Person angefertigten Kopien des Softwareprodukts ausschließlich von der von ihm benannten natürlichen Person verwendet werden.
Soweit es sich bei dem Lizenznehmer um eine juristische Person handelt, benötigt er für jede einzelne natürliche Person innerhalb seiner Organisation, welche das Softwareprodukt entsprechend den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages verwenden soll, eine gesonderte und gesondert zu vergütende Lizenz, welche im Leistungsumfang dieses Vertrages nicht enthalten ist.
1.2 Nutzungsumfang
1.2.1 Nutzung des Softwareprodukts
Der Lizenznehmer erwirbt das Recht, das Softwareprodukt ausschließlich entsprechend den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen. Das Eigentum an dem Softwareprodukt verbleibt bei dem Lizenzgeber.
1.2.2 Verwendung der Quellcodes
Die Quellcodes dürfen von dem Lizenznehmer oder der von ihm entsprechend Ziffer 1.1.3 benannten natürlichen Person ausschließlich für den Eigenbedarf des Lizenznehmers verwendet werden. Eine Bearbeitung des Quellcodes gleich in welcher Form (z.B. Umschreibung oder Erweiterung) darf ausschließlich zur Anpassung des Quellcodes an den Eigenbedarf des Lizenznehmers erfolgen. Eine Bearbeitung des Quellcodes, welche zu einer Veränderung des originären Quellcodes um mehr als 30% führt, ist nicht zulässig. Die Beurteilung, ob eine Bearbeitung des Quellcodes zu Zwecken des Eigenbedarfs des Lizenznehmers erfolgt ist oder ob eine Veränderung des Quellcodes um mehr als 30% vorliegt, obliegt alleine dem Lizenzgeber. Dem Lizenznehmer bleibt der Beweis eines anderen Sachverhalts jedoch vorbehalten. Der Quellcode darf unter keinen Umständen - gleich in welcher Form auch immer - an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dritte sind auch alle weiteren natürlichen Personen, die in der Organisation des Lizenznehmers beschäftigt sind und nicht ebenfalls für eine Einzellizenz des Softwareprodukts bei dem Lizenzgeber registriert sind.
1.2.3 Verwendung der Werkzeuge
Die Werkzeuge werden dem Lizenznehmer oder der von ihm entsprechend Ziffer 1.1.3 benannten natürlichen Person in kompilierter Form zur Verfügung gestellt. Es ist dem Lizenznehmer oder der von ihm entsprechend Ziffer1.1.3 benannten natürlichen Person ausdrücklich untersagt, die Werkzeuge zu dekompilieren. Die Werkzeuge dürfen unter keinen Umständen - gleich in welcher Form auch immer - an Dritte weitergegeben oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dritte sind auch alle weiteren natürlichen Personen, die in der Organisation des Lizenznehmers beschäftigt sind und nicht ebenfalls für eine Einzellizenz des Softwareprodukts bei dem Lizenzgeber registriert sind.
1.3 Anfertigung von Kopien
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer als natürliche Person oder der von dem Lizenznehmer als juristische Person entsprechend Ziffer 1.1.3 dieses Lizenzvertrages benannten natürlichen Person innerhalb ihrer Organisation eine persönliche, nicht-ausschließliche Lizenz, eine unbegrenzte Anzahl von Kopien des Softwareprodukts zu erstellen und entsprechend den Ziffer 1.2.2 und Ziffer 1.2.3 zu verwenden.
1.4 Verbot der Weitergabe an Dritte
Die Kopien des Softwareprodukts dürfen nur von dem Lizenznehmer oder der von ihm entsprechend Ziffer 1.1.3 benannten natürlichen Person verwendet und nicht erneut veröffentlicht oder an Dritte – auch innerhalb der Organisation des Lizenznehmers – weitergegeben werden. Der Lizenznehmer oder die von ihm entsprechend Ziffer 1.1.3 benannte natürliche Person darf Dritten – auch innerhalb der Organisation des Lizenznehmers – auch keine Einsicht in das Softwareprodukt gewähren.
Soweit es sich bei dem Lizenznehmer um eine juristische Person handelt, ist eine Weitergabe des Softwareprodukts ausschließlich unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 dieses Lizenzvertrages zulässig.
1.5 Softwareübertragung
Soweit der Lizenzgeber eine juristische Person ist, darf er das im Rahmen dieses Lizenzvertrages gewährte Nutzungsrecht – nachdem er den Wechsel dem Lizenzgeber schriftlich angezeigt und der Lizenzgeber diesen Wechsel schriftlich genehmigt hat – auf eine andere natürliche Person innerhalb seiner Organisation übertragen.
Die Wechselanzeige an den Lizenzgeber hat sowohl den Namen der natürlichen Person, für die das Softwareprodukt im Zeitpunkt des Wechsels registriert ist, als auch den Namen der natürlichen Person, für die das Softwareprodukt nach dem Wechsel registriert werden soll, zu enthalten.
1.6 Eine Einzellizenz für das Softwareprodukt darf auch nicht mit anderen Nutzern geteilt oder von mehreren Nutzern gleichzeitig verwendet werden.
1.7 Trennung von Komponenten.
Das Softwareprodukt wird als einheitliches Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer oder die von ihm entsprechend Ziffer 1.1.3 benannte natürliche Person ist nicht berechtigt, die Komponenten des Softwareprodukts für die Verwendung durch mehr als einen Nutzer voneinander zu trennen.
2. Besondere Nutzungsbeschränkungen
2.1 Nicht zum Weiterverkauf bestimmte Software.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt weiterzuverkaufen oder auf andere Weise für einen Gegenwert zu übertragen. Ausgenommen hiervon sind Produkte, die der Lizenznehmer mit Hilfe der Werkzeuge erstellt hat. Diese Produkte dürfen jedoch ausschließlich in kompilierter Form Dritten zugänglich gemacht werden (vergleiche hierzu die Beispiele unter Punkt 1 des Anhangs zu diesem Lizenzvertrag).
2.2 Ein lizenziertes Produkt des Lizenznehmers darf die Funktionen des Softwareprodukts nicht im Wesentlichen duplizieren oder nach angemessener Einschätzung des Lizenzgebers mit dem Softwareprodukt im Wettbewerb stehen.
2.3 Einschränkungen im Hinblick auf Zurückentwicklung (Reverse Engineering), Dekompilierung und Disassemblierung.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass (und nur insoweit) es das anwendbare Recht ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet.
2.4 Vermietung.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten, zu verleasen, zu verschenken oder zu verleihen. Lediglich die Softwareübertragung gemäß Ziffer 1.5 ist dem Lizenznehmer unter den dort genannten Voraussetzungen gestattet.
2.5 Marken.
Dieser Lizenzvertrag gewährt dem Lizenznehmer keinerlei Rechte in Verbindung mit Marken oder Dienstleistungsmarken des Lizenzgebers.
3. Supportleistungen.
Der Lizenzvertrag bietet dem Lizenznehmer Supportleistungen in Verbindung mit dem Softwareprodukt („Supportleistungen“). Die Supportleistung erfolgt ausschließlich für die jeweils aktuelle Version des Softwareprodukts. Die Supportleistungen umfassen den Online Support sowie regelmäßige Online Updates jeweils für die Laufzeit des Lizenzvertrages.
Jedes Online Update, das dem Lizenznehmer als Teil der Supportleistungen zur Verfügung gestellt wird, wird Bestandteil des Softwareprodukts und unterliegt den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages.
Der Online Support steht alleine dem Lizenznehmer oder der von ihm benannten natürlichen Person im Rahmen seiner Lizenz zur Verfügung.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die technischen Daten, die der Lizenznehmer dem Lizenzgeber im Rahmen der Supportleistungen zur Verfügung stellt, für geschäftliche Zwecke, einschließlich Produktsupport und -entwicklung, zu verwenden. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, solche technischen Daten ausschließlich anonym gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden (vergleiche hierzu die Beispiele unter Punkt 2 des Anhangs zu diesem Lizenzvertrag).
4. Registrierung
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Softwareprodukt nach der ersten Installation auf sich oder für den Fall der Ziffer 1.1.3 auf eine natürliche Person seiner Organisation zu registrieren.
5. Testversion / Laufzeit der Lizenz
5.1 Testversion
Die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages gelten, unter Einschränkung der Ziffern 5.1.1 bis 5.1.4, auch für die Verwendung der Testversion des Softwareproduktes („Testversion“).
Vor Beginn der regulären Lizenzlaufzeit stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine Testversion des Softwareprodukts zur Verfügung. Nach der Registrierung der Testversion erhält der Lizenznehmer von dem Lizenzgeber per E-Mail oder Internet-Download einen Aktivierungsschlüssel für die Testversion („Testschlüssel“). Unter Verwendung dieses Testschlüssels ist der Lizenznehmer berechtigt, die Testversion entsprechend den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages, insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffern 5.1.1 bis 5.1.4 zu nutzen.
5.1.1 Die Nutzung der Testversion ist auf einen Zeitraum von 30 Tagen beschränkt. Die Nutzung ist unentgeltlich. Die zur Nutzung bereitgestellte Testversion kann vom Lizenzgeber in seinem Funktionsumfang eingeschränkt werden.
5.1.2 Die Nutzung der Testversion darf für jede Version des Softwareprodukts nur einmalig in Anspruch genommen werden.
5.1.3 Auch die Testversion darf Dritten – gleich in welcher Form – nicht zugänglich gemacht werden. Produkte die mit der Testversion erstellt werden, dürfen Dritten – gleich in welcher Form – nicht zugänglich gemacht werden. Die Ziffer 2.1 Satz 2 gilt nicht.
5.1.4 Nach Ablauf der dreißig Tage ist es dem Lizenznehmer ausdrücklich untersagt, das Softwareprodukt sowie damit erstellte Programme weiter zu verwenden. Das Softwareprodukt ist entweder von dem betreffenden Computer zu entfernen oder es ist eine kostenpflichtige Nutzungslizenz für die Vollversion („Erstlizenz“) zu erwerben.
5.2 Laufzeit der Lizenz
Der Lizenznehmer kann sich jederzeit für die Erstlizenz registrieren lassen. Die Erstlizenz hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Mit der Registrierung für die Erstlizenz erhält der Lizenznehmer von dem Lizenzgeber einen Aktivierungsschlüssel („Erstlizenzschlüssel“). Unter Verwendung des Erstlizenzschlüssels ist der Lizenznehmer berechtigt die Vollversion des Softwareprodukts entsprechend den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen.
Die Erstlizenz umfasst die Nutzung des Softwareprodukts sowie die Nutzung der Supportleistungen im Rahmen der Bestimmungen dieses Lizenzvertrages für die Dauer von 12 Monaten.
Soweit der Lizenznehmer den Lizenzvertrag nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlizenz kündigt, verlängert sich der Lizenzvertrag automatisch um weitere 12 Monate („Abonnement-Lizenz“). Vor Ablauf der Erstlizenz erhält der Lizenznehmer von dem Lizenzgeber per E-Mail einen Aktivierungsschlüssel für die jeweilige Abonnement-Lizenz („Abonnementschlüssel“), soweit der Lizenznehmer die Erstlizenz nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlizenz schriftlich gekündigt hat.
Die Abonnement-Lizenz verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, soweit der Lizenznehmer den Lizenzvertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Abonnement-Lizenz kündigt. Vor Ablauf der jeweiligen Abonnement Lizenz erhält der Lizenznehmer von dem Lizenzgeber einen Abonnementschlüssel für die neue Abonnement-Lizenz, soweit der Lizenznehmer die Abonnement-Lizenz nicht spätestens bis einen Monat vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt hat.
Die Abonnement-Lizenzen sind kostenpflichtig. Der Bezugspreis der Abonnement-Lizenz wird mit Beginn der jeweiligen Abonnement-Lizenz fällig.
6. Kündigung und Widerruf
6.1 Kündigung durch den Lizenzgeber
Unbeschadet sonstiger Rechte ist der Lizenzgeber berechtigt, diesen Lizenzvertrag fristlos zu kündigen, sofern der Lizenznehmer oder die von ihm benannte natürliche Person gegen die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages verstößt. In diesem Fall ist der Lizenzgeber berechtigt, von dem Lizenznehmer die Vernichtung des Softwareprodukts nebst etwaigen Kopien zu verlangen.
Nach der Kündigung des Lizenzvertrages durch den Lizenzgeber ist es dem Lizenznehmer ausdrücklich untersagt das Softwareprodukt – gleich in welcher Art und Weise – weiter zu verwenden. Das Softwareprodukt ist in diesem Fall von allen Datenträgern, auf denen es gespeichert ist, zu löschen.
6.2 Kündigung durch den Lizenznehmer
Kündigt der Lizenznehmer den Lizenzvertrag, so ist der Lizenzgeber berechtigt von dem Lizenznehmer die Vernichtung des Softwareprodukts nebst etwaigen Kopien zu verlangen.
Nach der Kündigung des Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer ist es dem Lizenznehmer ausdrücklich untersagt das Softwareprodukt – gleich in welcher Art und Weise – weiter zu verwenden. Das Softwareprodukt ist in diesem Fall von allen Datenträgern, auf denen es gespeichert ist, zu löschen.
6.3 Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht des Lizenznehmers erlischt, sobald das Softwareprodukt elektronisch entsiegelt wird. Diese Entsiegelung erfolgt durch die Eingabe des Erstlizenzschlüssels durch den Lizenznehmer. Insofern ist ein Widerrufsrecht gemäß den Vorschriften des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB oder nach anderen Vorschriften ausgeschlossen.
7. Vorabversion
Teile des Softwareprodukts sind möglicherweise als Vorabversion ("Vorabversion") gekennzeichnet. Eine solche Vorabversion hat nicht den Leistungs- und Kompatibilitätsgrad wie das endgültige, allgemein erhältliche Softwareprodukt. Die Vorabversion funktioniert möglicherweise nicht richtig und wird vor dem ersten kommerziellen Angebot möglicherweise erheblich geändert. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, diese oder eine spätere Version der Vorabversion kommerziell verfügbar zu machen. Die Lizenzgewährung zur Verwendung der Vorabversion wird bei Verfügbarkeit einer kommerziellen Version der Vorabversion bei dem Lizenzgeber ungültig.
Die Nutzung der Vorabversion ist nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Lizenzvertrages gestattet. Die Einschränkung der Ziffer 5.1.3. gilt entsprechend.
8. Urheberrecht
Alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an dem Softwareprodukt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und "Applets", die in dem Softwareprodukt enthalten sind), den Begleitmaterialien und jeder Kopie des Softwareprodukts liegen bei dem Lizenzgeber oder dessen Lieferanten. Alle Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte an Inhalten, auf die mit Hilfe des Softwareprodukts zugegriffen werden kann, liegen bei dem jeweiligen Inhaltseigentümer und können durch anwendbare Urheberrechtsgesetze und andere Gesetze und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt sein. Dieser Lizenzvertrag gewährt dem Lizenznehmer kein Recht, solche Inhalte zu verwenden. Alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bleiben dem Lizenzgeber vorbehalten.
9. Ausfuhrbeschränkungen.
Der Lizenznehmer erkennt an, dass das Softwareprodukt dem deutschen Exportrecht unterliegt. Er erklärt sich damit einverstanden, alle anwendbaren internationalen und nationalen Gesetze einzuhalten, die auf das Softwareprodukt Anwendung finden.
10. Vertragsumfang
Dieser Lizenzvertrag (einschließlich des Anhangs zu diesem Lizenzvertrag sowie einschließlich aller Nachträge oder Ergänzungsvereinbarungen zu diesem Lizenzvertrag, die im Softwareprodukt enthalten sind) stellt den vollständigen Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer in Bezug auf das Softwareprodukt und die Supportleistungen (sofern vorhanden) dar. Es hat Vorrang vor allen vorherigen oder gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen, Vorschlägen und Zusicherungen in Bezug auf das Softwareprodukt oder jeden anderen Gegenstand dieses Lizenzvertrages.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Lizenzvertrages unterliegen der Schriftform. Soweit in diesem Lizenzvertrag Schriftform gefordert oder vorausgesetzt wird, ist damit auch die E-Mail Form erfasst.
11. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
Auf diesen Lizenzvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Lizenznehmer Unternehmer ist, ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Lizenzvertrag Frankfurt am Main.
Sollten einzelne der in diesem Lizenzvertrag enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise entspricht.
12. Haftungsbeschränkung
Der Lizenzgeber haftet in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib oder Leben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Dies gilt für alle Haftungstatbestände einschließlich unerlaubter Handlung.
13. Haftung des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber innerhalb der gesetzlichen Vorschriften für jeden Schaden, der dem Lizenzgeber durch einen Verstoß des Lizenznehmers gegen die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden die durch die Verletzung solcher Bestimmungen entstehen, die die Art und Weise der Nutzung sowie die Weitergabe des Softwareproduktes regeln.
14. Der Lizenzgeber ist berechtigt von dem Lizenznehmer nach Beendigung des Lizenzvertrages eine Unterlassungserklärung bezüglich der weiteren Verwendung des Softwareproduktes zu verlangen.
15. Pauschalierter Schadensersatz
Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Lizenzvertrages, insbesondere gegen solche Bestimmungen, welche die Übertragung an Dritte ausschließen oder einschränken, wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 500,00 € zur Zahlung fällig. Der Lizenzgeber ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen, der Lizenznehmer ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Lizenzvertrag haben, oder wenn Sie sich mit dem Lizenzgeber aus irgendwelchen Gründen in Verbindung setzen möchten, können Sie dies unter der folgenden E-Mail Adresse tun: vfx@dfpug.de